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Verzicht auf Energieausweis nicht zulässig

Verzicht auf Energieausweis nicht zulässig

“In der Energieeinsparverordnung ist unter §16 die Ausstellung der Energieausweise in der Bundesrepublik geregelt.
Im Vergleich zum Neubaubereich, läuft die Ausstellung der Ausweise bei Verkauf und Vermietung nur sehr schleppend.
In vielen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien auf die Erstellung des
Energieausweises verzichtet.

Die gängige Praxis belegt, dass im Kaufvertrag auf den §16 (2) der EnEV verwiesen wird und der Energieausweis nicht verlangt wird.

Selbst nach schriftlicher Anfrage bei der Deutschen Energie-Agentur konnte dem GIH Nord e.V. diesbezügliche keine klare
Aussage zur Ausweispflicht gemacht werden.

In Zusammenarbeit mit dem Landtagsabgeordneten und energiepolitischen Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Detlef Matthiessen wurde diese Fragestellung an die Landesregierung Schleswig-Holstein gestellt und klar beantwortet.

Der Energieausweis für Gebäude ist Pflicht! Ein Verzicht auf den Ausweis – auch im gegenseitigen Einvernehmen – ist rechtswidrig!
(siehe Drucksache 17/624 Landtag Schleswig-Holstein)


Nach unseren Informationen gibt es in der Bundesrepublik zu diesem Thema keine klare Stellungnahme bzw. Aussage.”

Quelle: www.vnge.de

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